AGB's - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Silex GmbH
-Ideen für den Garten-
Großhandel für exclusive Gartendekorationsartikel
Weinstraße 22
63628 Bad Soden-Salmünster
Tel.: 06056.9120-0
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Registergericht: Amtsgericht Hanau
Handelsregister: HRB 90777
Geschäftsführer: Andreas Reimann
Ust.-IdNr. DE 215946922
WEEE-Reg.-Nr.: DE 64890525
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Wir wahren bei allen Verkäufen im weitesten Maße das Interesse unserer Kunden, machen jedoch im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung folgende Bedingungen zum Vertragsinhalt:
I. Allgemeines
1. Nachstehende, dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt sind.
1. Soweit nicht anders vereinbart sind, gelten alle Angebote, freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
2. Aufträge und Abmachungen jeder Art, auch diejenigen der Vertreter, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
3. Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit aus eigener Erzeugung. Etwa angegebene Lieferfristen und -mengen sind nur annähernd und für den Verkäufer unverbindlich. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Laderaum- und Rohstoffmangel, sowie Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferungsverpflichtungen.
4. Die dem Angebot etwa beigefügten Unterlagen, wie z.B. Analysen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. sind nur angenähert maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt dem Verkäufer vorbehalten; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Ratschläge und Empfehlungen in unseren Werbungen, Angeboten usw. auch mündlich durch unser Personal, erfolgen nach besten Wissen und Erfahrungen, jedoch stets unverbindlich.
III. Preise und Nebenkosten
1. Sind besondere Preise nicht vereinbart, gelten unsere Listenpreise und die Tariffrachten. Alle Preis- und Frachtangaben erfolgen rein netto. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Frachtangaben erfolgen nach bestem Wissen jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit.
Der Berechnung liegt, soweit nicht anders vereinbart, das an der Versandstelle ermittelte Gewicht zugrunde. Bei ausnahmsweiser vereinbarter Abrechnung nach Raummaß gilt das Abgangsmaß. Einrüttelverluste können nicht berücksichtigt werden.
2. Frankopreise gelten vorbehaltlich der Richtigkeit der zugrunde gelegten Frachtentfernung und Frachttarife. Sie beinhalten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Wiege-, Anschluß- und Nebengebühren, desgleichen keine Zuschläge für Umwege, Kleinbahnen, Solo-, Allrad- oder sonstige Spezialfahrzeuge und andere in den Frachttarifen vorgesehenen Nebengebühren und Zuschläge. Zwischenzeitliche Frachterhöhungen gehen zu Lasten des Käufers und berechtigen den Verkäufer, ebenso wie Irrtümer in der Frachtermittlung, zur entsprechenden Berichtigung des Franko-Verkaufspreises.
3. Frankopreise basieren grundsätzlich und soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart, auf der Möglichkeit der Lieferung in vollen Ladungen der günstigsten Tarifklasse in der Wahl des Verkäufers.
4. Bei Frankolieferungen hat der Empfänger die Fracht vorzulegen.
5. Preise für Frankolieferungen gelten unter Vorbehalt freier und zumutbarer Verkehrswege und Verfügbarkeit der Transportmittel. Bei Baustellenlieferungen etc. muss die Abladestelle durch normale Lastzüge mit eigener Kraft gut erreichbar sein und Wende- bzw. direkte Abfahrtsmöglichkeit, ohne Umwege bestehen. Ist die Zufahrt behindert, so hat die Entladung an der Stelle zu erfolgen, bis zu der das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen und leer wegfahren kann. Die Entladung hat in allen Fällen mit geeigneten Mitteln unverzüglich nach Ankunft durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten durch Überschreitung der tariflichen oder gesetzlichen Entladezeiten entstehenden Frachtzuschläge gehen zu Käufers Lasten.
6. Für Schäden, die durch von uns eingesetzte fremde Transportmittel verursacht werden, haften wir nicht.
IV. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für die Lieferung, auch bei vereinbarter Frankolieferung, ist die jeweilige Verladestelle. Der Transport der Ware erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Käufers. Transportversicherung wird nur bei besonderem schriftlichem Auftrag gegen Berechnung der Versicherungskosten gedeckt.
2. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer ist die Lieferung erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über. Durch die Übernahme wird gleichzeitig bestätigt, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung für die Beförderung der Ladung vorliegt und dass das gesetzlich zulässige Gesamtgewicht des bzw. der Fahrzeuge nicht überschritten wird.
V. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar.
2. Ab Fälligkeit sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz für Forderungen gegenüber einem Unternehmer und in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für Forderungen gegenüber einem Verbraucher zu berechnen, ohne dass wir den Verzugseintritt nachweisen müssen.
3. Wechsel werden nur bei vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Prozesserhebung hereingenommen. Sämtliche aus der Wechselhereinnahme und der Wechseldurchsetzung entstehenden Kosten einschließlich Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Schecks gelten nicht als Barzahlung und werden nur unter Vorbehalt angenommen.
5. Bei Nichteinhaltung der gewährten Zahlungsfrist oder bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sind wir berechtigt, alle ihm gegenüber bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
VI. Gewährleistung
Wir leisten für die von uns gelieferten Produkte nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr, soweit der Besteller nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist.
Gegenüber Verbrauchern finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Gegenüber Unternehmen gilt Folgendes:
1. Ein Mangel kann nur dann anerkannt werden, wenn der Käufer alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen spätestens acht Tage nach Eintreffen der Waren am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Ver-, Bearbeitung, Vermischung oder Weiterversand uns gegenüber schriftlich rügt.
2. Zeigt sich nach Ablauf der 8-Tagefrist ein Mangel, der auch im Falle sorgfältiger Prüfung bei Eingang der Ware nicht entdeckt werden konnte, so hat die Mängelanzeige uns gegenüber unverzüglich nach der Entdeckung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware ebenso wie im Fall der nicht erfolgten Rüge bei von Anfang an offensichtlichen Mängeln innerhalb der 8-Tagefrist als genehmigt.
3. Die Verjährungsfrist gegen uns gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die der Käufer gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zu erbringen hat.
4. Für das Vorhandensein eines Mangels ist der Käufer beweispflichtig. Er hat uns auf Verlangen daher die gerügte Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
5. Bei einer berechtigten Mängelrüge werden wir den Mangel nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist er auszugehen wenn
- die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist und ausreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde;
- wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird;
- wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bestehen oder
- wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
6. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, schließen wir für leicht fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungshilfen.
7. Vereinbarungen über die Beschaffenheit einer Ware sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich von uns als Vertragsbestandteil akzeptiert wurden. Bezugnahme auf DIN-Normen, Warenmuster oder Proben stellt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Ware bzw. Sache dar.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltensware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder einen Dritten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit einer uns nicht gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehalsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung auf Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6. Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort zu unterrichten; uns entstehende Kosten der Abwehr trägt der Käufer.
VIII. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtstand für beide Vertragsteile ist Hanau, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.
VIIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.